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| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Stand: Januar 2008
1.0 Geltung
1.1 Allen Vertragsabschlüssen betreffend Lieferungen und Leistungen von uns liegen die
nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit der Auftragserteilung
bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/
Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.
Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Verträge mit dem
Besteller. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die Bedingungen hierfür zu ändern.
1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des
geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich wieder ge -
geben. Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsschluss mit unseren Mitarbeitern,
denen keine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nach Vertragsabschluss sollten mündliche
Änderungen und Ergänzungen schriftlich bestätigt werden.
2.0 Angebote, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir
den Auftrag schriftlich bestätigen. Bestätigen wir den Auftrag nicht schriftlich, kommt der
Vertrag spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande, in diesem Fall gilt der Lieferschein
als Auftragsbestätigung. Unsere schriftliche Auftragsbestätigung ist ausschließlich
maßgeblich für die Art sowie den Umfang der Lieferung.
2.2 Alle Angaben in unseren Drucksachen, Katalogen oder Preislisten über Maße, Gewichte,
Abmessungen und sonstige technische Daten stellen lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen
dar und sind nur als annähernd maßgeblich anzusehen. Branchenübliche
Abweichungen sind zulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist und soweit dies keinen
Einfluss auf die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, die gewöhnliche Verwendung
oder die Beschaffenheit hat. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch nicht
vermeidbare Abweichungen des Vertragsgegenstands, insbesondere bedingt durch
Anpassung an den technischen Wandel sowie bei Serienänderungen unserer Zulieferer, vor,
soweit dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
2.3 Entstehen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien
Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse,
Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des
Vertragsschlusses geltenden EN (Europäische Normen) als vereinbart. Im Falle der Änderung
einer EN nach Vertragsschluss aber vor Fertigstellung, sind wir im Rahmen des
Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen.
2.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkauf und die Lieferung von Hard- und/oder Software
nicht abhängig von der Montage dieser Produkte durch uns oder Dritte. Dies gilt auch
für die Anpassung von Standardsoftware auf die Bedürfnisse des Bestellers und für die
Erstellung von Individualsoftware.
3.0 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro und als Nettopreise. Etwaige Verpackungs- und Versandkosten
werden extra berechnet. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer sind
gegenüber dem Besteller nur zu berücksichtigen, sofern zwischen dem Vertragsabschluss
und der vereinbarten Lieferungs-/Leistungszeit ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
3.2 Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit
gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter
Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Energie,
Abgaben, Fracht usw., ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung
vorzunehmen, sofern nicht zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten
Lieferungs-/Leistungszeit ein kürzerer Zeitraum als 4 Monate liegt.
3.3 Unsere Montage- und Wartungsarbeiten werden nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht
ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt nach unserem
Ermessen monatlich, vierteljährlich oder nach beendeter Leistungserbringung. Auf unseren
Wunsch hat der Besteller angemessene Vorschüsse zu leisten. Die Sätze 2 und 3 gelten
vor Abnahme der Leistung nicht bei mangelhaften Leistungen.
3.4 Der Besteller hat die Arbeitszeit und die Arbeitsleistung unseres Montage- und Wartungspersonals
auf dem ihm vorgelegten Formblatt zu bescheinigen. Die notwendige Reisezeit
sowie etwaige Wartezeit gehören zur Arbeitszeit.
3.5 Die Reisekosten des Montage- und Wartungspersonals, insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten
sowie Mehraufwendungen für Verpflegung, werden dem Besteller in
Rechnung gestellt.
3.6 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne
Abzug oder innerhalb von 8 Tagen unter Abzug von 2% Skonto. Als Datum des Eingangs
der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bank konto
wertmäßig gutgeschrieben wird. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als
Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont und
sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen.
Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Bestellers.
3.7 Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt,
wenn seine Gegenforderung von uns nicht bestritten oder wenn sie rechtskräftig fest -
gestellt ist. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und/oder nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.
4.0 Zahlungsverzug, Stundung, Vermögensverschlechterung
4.1 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Das Recht, weiter -
gehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
4.2 Wir sind berechtigt, im Falle einer Stundung Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu erheben.
4.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für
eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so können wir die Weiterarbeit
an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch
nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende
Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir
berechtigt, vom Vertrag, bzw. von den Verträgen, zurückzutreten und dem Besteller die bis
dahin entstandenen Kosten ein schließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
5.0 Lieferzeit
5.1 Die besonders zu vereinbarende Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor
der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung
der Liefer-/Leistungsfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten
durch den Besteller voraus.
5.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder
Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von uns nicht zu vertreten sind, wie z. B. höhere
Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe, Materialien oder Teile. Entsprechendes gilt, wenn die genannten Umstände
in für uns unvorhersehbarer Weise bei unseren Unterlieferanten eintreten.
6.0 Anforderung von Montage- und Wartungsleistungen, Leistungsfrist
6.1 Unsere Montage- und Wartungsleistungen sollen mindestens 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn
angefordert werden.
6.2 Alle durch höhere Gewalt bedingten vorübergehenden Leistungshindernisse befreien uns
für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Montage- und Wartungsverpflichtung,
insbesondere von der rechtzeitigen Entsendung des Personals und dessen Stellung
in genügender Anzahl. Das gilt auch, wenn sonstige unvorhersehbare Leistungshinder -
nisse vorliegen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Feuer, Überschwemmungen,
Arbeitskampfmaßnahmen oder behördlichen Maßnahmen.
6.3 Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage bzw. Wartung zur
Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zur deren
Vornahme bereit ist. Ziff. 5.1 gilt entsprechend.
7.0 Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
7.1 Wir liefern unfrei ab Werk, Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Mangels gegenteiliger Weisungen des Bestellers
sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, in seinem Namen und unter Berechnung unserer
Selbstkosten die Sendung gegen Transport- und Verlustschäden zu versichern. Teil -
lieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
7.2 Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätes -
tens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn
wir noch andere Leistungen, z. B.. Übersendungskosten oder Montage übernommen
haben. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
7.3 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr ab dem Tag der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
8.0 Abnahme bei Montage- und Wartungsleistungen
8.1 Soweit Gegenstand unserer vertraglichen Leistung die Montage und/oder Wartung ist,
erfolgt die Abnahme nach Erbringung der schriftlich vereinbarten Leistung. Soweit nicht
anders vereinbart, erfolgen unsere Montage- und Wartungsleistungen unabhängig von
einer etwaigen Verpflichtung zur Übertragung und/oder Überlassung von Hard- und/oder
Software.
8.2 Nach der Montage von Software weisen wir, soweit dies vereinbart ist, durch angemessene
Abnahmetests das Vorhandensein der garantierten Eigenschaften sowie der wesentlichen
Programmfunktionen gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang nach.
8.3 Der Besteller ist zur Abnahme der Montage- und Wartungsleistungen verpflichtet, sobald
ihm deren Beendigung angezeigt sind und die in Ziff. 8.2. genannten Abnahmetests
erfolg reich durchgeführt worden sind. Die Abnahme wird in einem von beiden Seiten zu
unterzeichnenden Abnahmeprotokoll bestätigt und dokumentiert.
8.4 Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Wir können zur
Abgabe der Annahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf unsere
Leistung als abgenommen gilt.
9.0 Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir berechtigt,
10 % des vereinbarten Preises zuzüglich Mehrwertsteuer als Entschädigung für eventuelle
Schäden zu fordern. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass
uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen tatsächlich
höheren Schaden geltend zu machen.
10.0 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
10.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch
die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen
den Besteller aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt und die dafür hergegebenen
Wechsel und Schecks eingelöst sind. Das gilt darüber hinaus auch für künftige Forderungen.
10.2 Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Be- und Verarbeitung
der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine
etwaige Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt stets für uns als Besteller. Bei Verbindung
und Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, steht uns
Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu diesen anderen Waren
zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
10.3 Der Besteller darf unsere Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur,
solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe unserer Rechnungswerte bis zum
Ausgleich aller unserer Forderungen an uns abgetreten. Der Besteller ist widerruflich
berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Der Besteller verpflichtet sich, auf Verlangen
von uns die Namen der Drittschuldner und die Forderungshöhe gegen diese mitzuteilen
und uns mit allen sonstigen Auskünften und Unterlagen zu versorgen, damit wir in der
Lage sind, die uns abgetretenen Forderungen zu realisieren.
10.4 Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit
freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigen.
10.5 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft
über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen
oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen sowie bei Vorliegen eines Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Bestellers sind wir befugt, die
gelieferte Ware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Besteller. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen.
Bei Zahlungsverzug sowie Zahlungsschwierigkeiten aufgrund wesentlicher Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse sind wir daneben weiterhin berechtigt, die Befugnis des
Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
10.6 Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Liefergegenstände durch Dritte
muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch die Pfändung entstehenden
Kosten trägt der Besteller.
11.0 Besonderheiten bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Software
11.1 Soweit vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, wird dem Besteller bei der zeitweisen
Überlassung von Software ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht
zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die Programme bzw. Anpassungen
geliefert werden, eingeräumt.
11.2 Eine andere als die vertraglich vereinbarte Benutzung der Software, Anpassungen und
Schaltungen ist ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht ein besonderer Lizenzvertrag
mit uns schriftlich abgeschlossen wurde.
11.3 Alle sonstigen Rechte an den Programmen, Anpassungen und an den Dokumentationen
sowie Schaltungen einschließlich der Ko pien und nachträglichen Ergänzungen bleiben uns
vorbehalten. Der Besteller hat sicherzustellen, dass diese Programme, Anpassungen,
Schaltungen und Dokumentationen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten
nicht zugänglich sind.
11.4 Ein Erwerb von Rechten ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Wir behalten
uns insbesondere alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte
vor.
11.5 Dem Besteller ist es untersagt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Software
abzuändern oder zu übersetzen. Die Rückübersetzung des überlassenen Programms
in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der
verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind ausschließlich
zum Zwecke der Fehlerbeseitigung oder zur Erweiterung des Funk tionsumfangs zulässig,
jedoch nur nach unserer vorherigen schriftlichen Ermächtigung.
11.6 Der Besteller darf das gelieferte Programm nur vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung
des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die
Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten
Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus
dürfen Kopien grundsätzlich nur für Archivzwecke als Ersatz oder zur Fehlersuche
angefertigt werden. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherheitskopie angefertigt
und aufbewahrt werden, die als Sicherheitskopie des überlassenen Programms zu kennzeichnen
ist. Die Entfernung des Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur
zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung
beeinträchtigt wird. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller.
11.7 Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
11.8 Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende
Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder manipuliert werden. Sofern die Originale
einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom
Besteller auch auf den Kopien anzubringen.
11.9 Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung
und Lieferung der Programme, Dokumentationen und der nachträglichen
Ergänzungen als erteilt.
11.10 Dem Besteller obliegt als wesentliche Vertragspflicht, vor der Installation der Software oder
Änderung der Software bereits vorhandene Daten und Programme in maschinenlesbarer
Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder
hergestellt werden können.
11.11 Der Besteller darf die Software, die speziell auf seine Bedürfnisse angepasst wurde oder
die speziell für ihn hergestellt wurde, einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen
Begleitmaterials auf Dauer an Dritte nur veräußern oder verschenken, wenn sich der
Empfänger mit der Weitergeltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Im Falle der Weitergabe muss der Besteller dem
neuen Anwender sämtliche Programmkopien und Sicherheits kopien übergeben oder nicht
übergebener Kopien vernichten. Nach der Weitergabe erlischt das Recht des Bestellers zur
Nutzung des Programms. Für die Überlassung der Software an einen Dritten auf Zeit gelten
die gleichen Regelungen. Unzulässig ist jedoch die Überlassung im Wege der gewerbsmäßigen
Vermietung. Die Überlassung an einen Dritten darf nicht erfolgen, wenn der
begründete Verdacht besteht, dieser werde die Vertragsbedingungen verletzen. Im Falle
der Überlassung an einen Dritten ist der Besteller zur Mitteilung des Namens und der vollständigen
Anschrift des Dritten verpflichtet.
11.12 Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz
a) Der Besteller darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware ein -
setzen. Wechselt er die Hardware, so muss er die Software von der bisher verwendeten
Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr
als nur einer Hardware ist unzulässig.
b) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen
Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher
Mehrfachnutzung geschaffen wird. Für diesen Fall muss der Besteller eine zeitgleiche
Mehrfachnutzung durch Zugriffsmechanismen unterbinden; anderenfalls ist er verpflichtet,
an uns eine besondere Netzwerkgebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach der
Anzahl der an das Rechensystem angeschlossenen Benutzer richtet. Der Einsatz im
Netzwerk ist erst nach der vollständigen Entrichtung der gesondert zu vereinbarenden
Netzwerkgebühr zulässig.
c) Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Hardwarewechsel sowie den geplanten Einsatz der
Software innerhalb eines Netzwerks schriftlich anzuzeigen.
11.13 Es bleibt uns unbenommen, die Programmherstellung und/oder -pflege, auch hinsichtlich
einzelner Teilleistungen, einem Subunternehmer zu übertragen. Sofern ein Subunternehmer
eingeschaltet wird, haften wir für diesen wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
11.14 Bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen ist der Besteller zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger
sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materia lien
und sonstigen Unterlagen verpflichtet, soweit ihm diese auf Zeit überlassen wurden. Die
ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung
sämtlicher gegebenenfalls vorhandener Kopien. Wir behalten uns vor, auf die Rückgabe zu
verzichten und die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumen tation
anzuordnen.
12.0 Mitwirkung des Bestellers
12.1 Bei Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Besteller
die von uns erteilten Hinweise befolgen und gegebenenfalls unsere Checklisten verwenden.
12.2 Der Besteller muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss
dabei auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.
12.3 Während erforderlicher Testläufe ist der Besteller persönlich anwesend oder stellt hierfür
kompetente Mitarbeiter bereit, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen,
Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu
entscheiden. Auf unsere Anordnung sind andere Arbeiten mit der Computeranlage
während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.
12.4 Die vorgenannten Bestimmungen gelten bei von uns geschuldeten Montage- und Wartungsleistungen
entsprechend. Die Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass
die Montage bzw. Wartung unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und
ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
12.5 Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung berechtigt,
aber nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und
auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und
Ansprüche unberührt.
13.0 Gewährleistung, Haftung, Verjährung
13.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
13.2 Unternehmer, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer
Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftliche anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
13.3 Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden
Mängeln stehen.
13.4 Wir haften für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt:
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen
hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir
von der Mängelhaftung befreit. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt,
wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen,
Beschädigungen oder Änderungen vorgenommen werden, die ursächlich mit dem
geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen.
13.5 Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie
unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
13.6 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Bestellers gegen
uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadensersatzansprüchen
wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und aus
der Durchführung der Nachbesserung, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare,
typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden
beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Der vorgenannte
Ausschluss gilt nicht bei durch uns, unsere gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zu vertretene Schäden aus einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
13.7 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien
eingetreten wäre.
13.8 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
13.9 Beschränkt sich unsere Lieferung auf Software oder Teile von Software oder auf Teile von
Hardware oder Zusatzaggregate zu vorhandener Hardware, dann übernehmen wir mangels
anderweitiger schriftlicher vertraglicher Vereinbarung keine Gewährleistung für die
Gesamtfunktion der von uns zugelieferten Teile mit den anderen beim Besteller vorhandenen
oder anderweitig angeschafften Teile.
13.10 Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen,
Projektierungen usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung
unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich
durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten
Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Neben -
pflichten auch vor Vertragsabschluss z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung
oder falsche Anleitung der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden,
so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen
unter Ziffer 13.4 und 13.5 dieser Bedingungen entsprechend.
13.11 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus
welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z. B. aus Verschulden bei Vertragsschluss,
positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern,
gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind in jedem Falle ausgeschlossen,
es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen
bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss
bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten
sind.
13.12 Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Satz 1 gilt nicht für Schadensersatzansprüche,
soweit wir dafür nach den vorgenannten Bestimmungen einstehen müssen.
13.13 Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für unsere Montage- und Wartungsleistungen.
14.0 Gewährleistung und Haftung für Software-Programme
Sind Teile des Vertragsgegenstandes Softwareprogramme, so gilt Ziffer 13 mit der Maßgabe,
dass der Besteller zur Kenntnis nimmt, dass es nach dem Stand der Technik nicht
möglich ist, ein von Sachmängeln völlig freies EDV-Programm zu erstellen. Diesbezüglich
wird gewährleistet, dass Programme und Dokumentationen sich für die gewöhnliche Verwendung
eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei gleichen Sachen der Art üblich
ist und die der Besteller von der Sache erwarten kann. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung
der Verwendungsmöglichkeit oder Beschaffenheit bleibt außer Betracht.
15.0 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht bei Überlassung von Software
15.1 Der Besteller wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der
Abwicklung der Geschäftsverbindung zugänglich gemacht werden und über das rein
äußere Erscheinungsbild des Programms hinausgehen. Dies betrifft insbesondere Informationen
über von uns verwendete Methoden und Verfahren sowie das Programm
betreffende Dokumentationen, Materialien und Unterlagen.
15.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter
sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm
und die Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
15.3 Der Besteller wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten
Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die
Einhaltung der vereinbarten Geheimhaltungs- und Obhutspflicht hinweisen.
16.0 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Teilwirksamkeit
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen
UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
16.2 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern eines öffentlichrechtlichen
Sondervermögens wird als Gerichtsstand Offenburg vereinbart. Wir sind
jedoch berechtigt, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
16.3 Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage -
erhebung nicht bekannt ist. Bei Lieferungen ins Ausland können wir nach unserer Wahl
auch in der Hauptstadt des Landes, in dem der Besteller seinen Sitz hat, Klage erheben.
Außerdem sind wir in den in Satz 1 genannten Fällen nach unserer Wahl berechtigt, Streitigkeiten,
die sich aus der Geschäftsbeziehung ergeben nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung
der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren
nach dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der
ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen
Sitz in Offenburg haben.
16.4 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt das die Wirksamkeit der geschlossenen Verträge und der übrigen Teile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht.
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